Marketing auf Facebook gilt Ende des Jahres 2011 als unverzichtbares Mittel für Unternehmen, um sich im Social Media Bereich zu positionieren. Nach einer im Herbst 2011 durchgeführten Umfrage des BVDW (Bundesverband Digitale Wirtschaft) nutzen inzwischen 74 Prozent aller deutschen Unternehmen die Plattform für ihre Aktivitäten im Social Web, 85 Prozent planen, ihre diesbezüglichen Budgets im Jahr 2012 nochmals deutlich zu erhöhen. Allerdings gibt es dabei einige juristische Hintergründe zu beachten. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle aufzeigen, wie eine rechtssichere Facebook-Page aufgebaut wird.
Einhaltung der Markenrechte auf Facebook
Schon bei der Einrichtung einer Facebook-Unternehmensseite ist die Namenswahl zu beachten. Wir finden für Sie einen Namen, der sowohl Ihre Marketingbemühungen wirkungsvoll unterstützt als auch keine fremden Namensrechte verletzt. Hier ist Vorsicht geboten, es drohen Unterlassungsansprüche nach § 12 BGB (Namensrecht) oder nach den §§ 14, 15 des Markengesetzes. Zudem benötigt eine rechtssichere Facebook-Page ein Impressum wie jeder Internetauftritt, sie unterliegt ebenso den §§ 5 Telemediengesetz und 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag). Rechtssicher ist ein Impressum nach aktuellen Gerichtsentscheidungen, wenn es nach zwei Klicks aufzufinden ist. Wir richten Ihnen das Impressum rechtssicher unter dem Facebook-Punkt „Info“ oder per Link zu Ihrer Webseite ein.
Ihre Aktivitäten auf Facebook
Für das Marketing im sozialen Netzwerk haben sich verschiedene Aktivitäten hervorragend bewährt. Dazu gehören Gewinnspiele, Fotos und Blogbeiträge, auch von eigenen Mitarbeitern. Bezüglich der Gewinnspiele gibt es allgemeine und Facebook-Richtlinien, die zu beachten sind. Diese werden durch das soziale Netzwerk umfangreich kommuniziert, allerdings sind sie nicht ohne Weiteres zu finden. Überlassen Sie uns die Einrichtung Ihrer Gewinnspiel-Ideen auf juristisch wasserdichte Weise. Ebenso schlagen wir Ihnen geeignete Bilder vor und prüfen dafür die Nutzungsrechte, wenn Sie nicht eigene Bilder bereitstellen, sondern auf umfangreiche Dateien zugreifen möchten. Auch das Einstellen von Bildern Ihrer Angestellten – wenn diese etwa als Blogger auf Ihrer Facebook-Seite in Erscheinung treten – ist nur so lange durch den § 22 KunstUrhG abgedeckt, wie ein vertragliches Dienstverhältnis besteht. Sollte dieses beendet werden, muss der Angestellte seine Einwilligung für die weitere Nutzung seines Bildes erteilen – oder Sie müssen es löschen.
Wenn Sie Ihren Facebook-Auftritt für Ihr Marketing nutzen, benötigen Sie Inhalte, Inhalte und nochmals Inhalte. Für eine rechtssichere Facebook-Page müssen diese sachlich korrekt sein, dürfen Wettbewerber zwar kritisieren, aber nicht schmähen, und müssen im Falle von Werbebotschaften mit exakten Angaben nach § 1 der Preisangabenverordnung versehen werden. Für Blogbeiträge Ihrer eigenen Mitarbeiter stellen wir Ihnen Social Media Guidelines zur Verfügung, die Sie im Unternehmen verteilen sollten, bevor fleißig durch eigene Angestellte auf Ihrer Facebook-Seite gebloggt wird. Denn nicht jede Mitarbeiterkommunikation ist zwangsläufig ein Gewinn für Ihr Unternehmen – egal ob sie einen positiven oder einen negativen Grundton enthält. Wir erläutern Ihnen gern, wie Sie das Social Web für eine wirklich authentische, dabei grundlegend positive Kommunikation mit Ihrer Zielgruppe nutzen.